Strafrecht § Strafverteidigung
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Das Strafrecht bietet dem Rechtsstaat die schärfste Möglichkeit, in Freiheitsrechte der Bürger einzugreifen. Ich kämpfe für diejenigen Rechte, die unser Grundgesetz, unser Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und die internationalen Menschenrechte versprechen.
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Strafverteidigung darf nicht als Verharmlosung oder gar Gutheißung einzelner Taten missinterpretiert werden. Vielmehr handelt sich um die Wahrnehmung von rechtstaatlich und gesetzeswegen zugesprochener Beschuldigtenrechte! Es verbietet sich die Degradierung eines Menschen zum Objekt des Strafverfahrens, ganz gleich welche Straftat im Raum steht. Als Organ der Rechtspflege muss der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt unermüdlich und zielorientiert für die Einhaltung jener menschenrechtlicher Standards in jedem Stadium des Verfahrens einstehen. Wie in allen wichtigen Angelegenheiten des Lebens gilt: Suchen Sie sich einen Experten für Ihr Problem. Im Strafrecht einen Fachanwalt für Strafrecht oder zumindest einen Rechtsanwalt, der sich auf die Strafverteidigung spezialisiert hat.
Sie sind sicher skeptisch, wenn der Zahnarzt auch Herzoperationen, Handprothesen oder Knieoperationen anbietet. Seien Sie ebenso kritisch, wenn es um einen Rechtsanwalt für Ihr Problem geht.
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Schwerpunkte
- Kapitalverbrechen (Mord/Totschlag)
- Körperverletzungsdelikte
- Vermögensdelike: Diebstahl, Raub, Betrug
- Sexualdelikte (Kinderpornographie, Jugendpornographie, Vergewaltigung)
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Jugendstrafrecht
- Verkehrsdelikte/ Verkehrsstrafrecht
- Wirtschaftstrafrecht/ Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Roj Khalaf auf Würzburg in Bayern ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.
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Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Es handelt sich hierbei um die schärfste aller prozessualen Maßnahmen, die ein Beschuldigter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über sich ergehen lassen muss. Grundsätzlich erforderlich ist das ermittlungsrichterlich festgestellte Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes im Hinblick auf die relevante Straftat und zusätzlich Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Zudem muss die Maßnahme und damit der Eingriff in die Freiheitsgrundrechte des Betroffenen insgesamt verhältnismäßig sein. Das ergibt sich aus der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung – in dubio pro reo – bis zur rechtkräftigen Verturteilung als wesentlichen Grundsatz für das Strafverfahren.
In der Praxis spielt die Fluchtgefahr eine besonders große Rolle. Sie wird behauptet, wenn nach Aktenlage eine besonders hohe Freiheitsstrafe von mehreren Jahren für das im Raum stehende Delikt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Demgegenüber können beispielsweise die Staatsbürgerschaft, familiäre und soziale Bindungen im Innland, wirtschaftliche Verhältnisse, der Arbeitsplatz oder die Wohnverhältnisse die Fluchtgefahr kompensieren.
Gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts oder in Strafverfahren mit nicht ausschließbar mehrzähligen Beschuldigten oder der Gefahr von Einflussnahme auf Zeugen spielt die Verdunkelungsgefahr eine zentrale Rolle und begründet aus Sicht der Staatsanwaltschaften regelmäßig die Untersuchungshaft.
Die Untersuchsungshaft dauert typischerweise bis zu 6 Monaten. Eine darüber hinausgehende Inhaftiterung ist grundsätzlich nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig und bedarf regelmäßig der entsprechenden Prüfung durch das Oberlandesgericht.
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Strafbefehl
Hierbei handelt sich zunächst mal um eine strafrechtliche Verurteilung auf schriflichem Wege. Nicht zu verwechseln ist der Strafbefehl mit den verschiedenen Erledigungsformen der Einstellung in den §§ 153 ff. Strafprozessordnung.
Diese Form der Erledigung mit der rechtlichen Konsequenz der strafrechtlichen Verurteilung wird zumeist gewählt, wenn der zu ahndende Sachverhalt rechtlich ein Vergehen darstellt und aus Sicht der Staatsanwaltschaft feststeht und darüber hinaus ein persönlicher Eindruck von dem Beschuldigten und damit die Durchführung der Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheinen.
In vielen Fällen erweist sich die Bewertung des vermeintlichen Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft und Gericht als unzutreffend. Die Prüfung eines erlassenen Strafbefehls durch den Strafverteidiger im Rahmen einer Rechtsberatung ist in zahlreichen Fällen sehr lohnenswert. In der Vergangenheit konnten wir nach entsprechender Überprüfung im Rahmen der Akteneinsicht in zahlreichen Fällen den Sachverhalt erfolgreichen angreifen und für einen Freispruch oder zumindest für eine Einstellung des Strafverfahrens sorgen.
Selbst für den Fall der Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes, kann eine entsprechende Überprüfung durch den Strafverteidiger echte finanzielle Vorteile bringen. Hierbei besteht einerseits die Möglichkeit der Überprüfung der Tagessatzhöhe und anderseits der Tagessatzanzahl.
Im Wege des Strafbefehls kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Es besteht die Möglichkeit binnen 2 Wochen nach Zustellung einen Einspruch einzulegen. Danach wird grundsätzlich ein Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt. Der Einspruch kann allerdings auch wieder zurückgenommen werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
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Einstellung
Die Einstellung des Strafverfahrens oder einzelner Vorwürfe ist im § 170 Abs. 2 und in den §§ 153 ff. der Strafprozessordnung geregelt.
Nach § 170 Abs. 2 StPO wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Es handelt sich hierbei gewissermaßen um das rechtlich bestmögliche Ziel im Ermittlungsverfahren.
Die Einstellungsformen nach den §§ 153 ff. StPO hingegen erfolgen aus Opportunitätsgründen.
Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Verurteilung.
Vielmehr wird das Strafverfahren gegen den Betroffenen eingestellt. Hierfür kann etwa eine Auflage, wie etwa Zahlung eines Geldbetrages an einen Tierschutzverein, Kinderspielgruppe oder an einen sonstige soziale Einrichtung zur Bedingung gemacht werden.
Zu unterscheiden sind:
- Einstellung wegen geringer Schuld, § 153 Abs. 2 StPO
- Einstellung gegen Auflagen, § 153a StPO
- Teil-Einstellung einzelner Taten im Hinblick auf andere Taten, § 154 StPO
Die Einstellung eines Strafverfahren wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen und taucht nicht im Bundeszentralregister auf.
Strafrecht und Strafprozessrecht
Nebenklage / Opferrecht
Sind Sie durch ein mutmaßlich strafbares Verhalten verletzt worden?
Auch als Geschädigte einer möglichen Straftat sollten Sie unbedingt einen Spezialisten für das Strafrecht aufsuchen. Der Strafverteidiger oder die Strafverteidigerin wissen bestmöglich um diejenigen Rechte, die Ihnen auch als Geschädigte einer Straftat zustehen. Sie können nur davon profitieren, dass Ihnen ein erfahrener Strafverteidiger/ eine erfahrene Strafverteidigerin Ihnen zur Seite steht. Die Erfahrung und Kompetenzen, die auch für den Beschuldigten/ Angeklagten zum Einsatz kommen, werden hier in anderer Rolle für die Geschädigten einer möglichen Straftat eingesetzt. Das Wissen und der strategische Umgang mit der Strafprozessordnung werden genauso gebraucht. Vordergründig werden die effektive und konsequente Strafverfolgung des möglichen Täters sowie mögliche Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche bemüht. Suchen Sie sich den Expertern. Das Handwerk ist gleich. Nur die Rollen sind unterschiedlich.
Zusammengefasst gilt für die Geschädigten (Nebenklage): Wenn Sie eine Kreuzbandoperation (Knie) benötigen, gehen Sie besser nicht zum Zahnarzt. Auch wenn Sie dort demnächst ohnehin einen Kontrolltermin wahrzunehmen hätten.
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Zuständigkeiten und Instanzenzug
Amtsgericht – Strafrichter
- Straferwartung bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
Amtsgericht – Schöffengericht
- Straferwartung von 2 bis 4 Jahre Freiheitsstrafe
Landgericht – Strafkammer
- Straferwartung von mehr als 4 Jahren
- Berufungen gegen Urteile des Amtsgericht (Erneute Hauptverhandlung)
Landgericht – Schwurgericht
- Kapitalverbrechen (Mord und Totschlag)
Oberlandesgericht – OLG –
- Staatsschutzdelikte
- Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts
Bundesgerichtshof – BGH –
- Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts
- Insbesondere bei Kapitalverbrechen (Mord und Totschlag)